WICHTIGER HINWEIS

Wir arbeiten derzeit an einer ganz neuen AkeL-Homepage. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Ihr
ab sofort keine neuen Beiträge oder Kommentare (z.B. im Forum unter Beiträgen und Fotos) verfasst.
Diese Texte würden sonst auf der neuen Homepage fehlen, da sie nach dem Beginn der Update-Arbeiten erstellt wurden.

Ihr könnt wie gewohnt durch die gesamte Homepage surfen und alle Berichte lesen, Bilder und Videos ansehen etc., aber bitte schreibt selber vorerst keine Texte.

 

Die Satzung des AkeL e.V.

1. Zweck des Vereins

Der Arbeitskreis ehemaliger Landesschüler (AkeL) e.V. ist ein Zusammenschluss ehemaliger Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer und Freunde der evangelischen Landesschule zur Pforte in Meinerzhagen sowie weiterer Schulen, die in der Tradition der sächsischen Fürstenschulen und als Internatsschulen bestehen. Hierzu gehören insbesondere die Landesschule Pforta in Schulpforte und St. Augustin in Grimma. Die Ausweitung auf weitere Internatsschulen, insbesondere St. Afra in Meißen, das Joachimsthalsche Gymnasium in Templin und die Stiftung der Witzlebenschen Klosterschule Roßleben, kann beschlossen werden, sobald diese Schulen in ihren ursprünglichen Erziehungstraditionen wiedererstanden sind.

Der AkeL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Aufgabe des AkeL ist

a) die Förderung eines humanistischen, demokratischen, an christlichen Wertvorstellungen orientierten Erziehungssystems, wie es in der evangelischen Landesschule "zur Pforte" mit den Hauptsäulen Präfektensystem, Hebdomadariat und Einheit von Schule und Internat verwirklicht wurde,

b) die Erhaltung der Bindung untereinander sowie zu den vorgenannten Traditionsschulen,

c) die Gewährung von Stipendien an bedürftige und würdige Schüler und Schülerinnen der eingangs genannten Schulen, soweit diese als Internatsschulen mit dem unter a) beschriebenen Erziehungssystem existieren bzw. wiedererstanden sind,

d) die Förderung von Bildung und Erziehung an diesen Schulen, insbesondere durch Unterstützung einzelner Projekte und Arbeitsgruppen, durch Beratung und durch Öffentlichkeitsarbeit. Ein Rechtsanspruch auf die zu gewährende Unterstützung besteht nicht. Alle Einkünfte des Vereins, sofern nicht für laufende Ausgaben erforderlich, sind ausschließlich und unmittelbar den vorgenannten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Freiburg.


3. Mitgliedschaft

a) Mitglied kann werden
* jede(r) ehemalige Schüler(in) einer der in Ziffer 1 genannten Schulen.
* jede Person, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung

b) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages erworben. Das Jahr des Verlassens der Schule ist beitragsfrei; hier wird die Mitgliedschaft durch Vorauszahlung des Jahresbeitrages für das auf den Schulabgang folgende Kalenderjahr erworben. Seit dem Vorstandbeschluss aus dem Jahr 2009 ist die Mitgliedschaft kostenlos. Eine Unterstützung des Vereins durch freiwillige Zuwendungen (einmalige Spenden oder regelmäßige Beiträge) ist möglich.

c) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Anspruch auf eine Rückgewähr der für das Jahr des Austritts gezahlten
Beiträge besteht nicht.


4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mit mehr als zwei Jahren im Rückstand ist.


5. Ausschluß aus dem Verein

Hat sich ein Mitglied einer schwerwiegenden Schädigung des Vereins schuldig gemacht, so kann es mit einem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann, mit Zustimmung des Präsidiums, aus gleichem Grund die Mitgliedschaft eines Mitgliedes vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der endgültig zu entscheiden ist, suspendieren. Bei einem Ausschluss erlischt der Anspruch des betroffenen Mitgliedes an das Vereinsvermögen.


6. Mitgliederversammlung

a) die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen.

b) Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt. Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen von 25% der Mitgliedschaft oder auf Verlangen des Vorstandes oder des Präsidiums einberufen.

c) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

d) Die Mitgliederversammlung beschließt bindend über die Angelegenheiten des Vereins. Ihre Beschlüsse sind - mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Entscheidungen über Vereinsmitgliedschaften - auch dann gültig, wenn ihr Gegenstand nicht auf der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung bezeichnet wurde.

e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den  Vereinsmitgliedern zugestellt.

f) Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht in der Satzung etwas Abweichendes bestimmt ist.


7. Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand i.S. des 26 BGB besteht aus dem Kassierer, dem 1. und dem 2. Geschäftsführer. Diese Vorstandsmitglieder sind jeder für sich handelnd berechtigt, den Verein zu vertreten. Weitere Vorstandsmitglieder können für besondere Aufgaben (z.B. Wahrnehmung von Funktionen in externen Gremien) hinzugewählt werden.

b) Wahlmodus: Im ersten Wahlgang ist zur Bestellung des Vorstandes die absolute Mehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so scheidet (scheiden) der (die) Kandidat(en) / Kandidat(innen) mit der niedrigsten Stimmenzahl für den nächsten Wahlgang aus. Sind in einem Wahlgang nur noch zwei oder weniger Kandidaten / Kandidatinnen vorhanden, so genügt die einfache Mehrheit.

c) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind jederzeit durch die Wahl eines Nachfolgers von der Mitgliederversammlung abwählbar.

d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand und alle anderen Funktionsträger des Vereins sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

e) Der Vorstand versendet alle zwei Jahre eine Liste mit den Adressen sämtlicher Mitglieder des Vereins.

f) Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.


8. Präsidium

a) Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung der Ziffer 7b) aus dem Kreis der Mitglieder eine(n) Präsidenten/Präsidentin und seine(n) Stellvertreter(in). Beide bilden das Präsidium.

b) Der/Die Präsident(in) leitet die Mitgliederversammlungen, kann diese Aufgabe von Fall zu Fall aber auf ein anderes Vereinsmitglied delegieren. Er/Sie überwacht und berät den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben der Geschäftsführung und repräsentiert den Verein nach außen, ohne ihn jedoch rechtsgeschäftlich zu vertreten. Insbesondere ist es die Aufgabe des Präsidiums, Initiativen zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu ergreifen und durchzusetzen.

c) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre.


9. Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nach dem Verfahren gemäß Ziffer 7b) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Der Beirat unterstützt und berät das Präsidium und den Vorstand im Zusammenhang mit der Durchsetzung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins.


10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, bedürfen der Zustimmung der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt worden sein.


11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Melanchthon-Stiftung, Bielefeld, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


12. Eintragung

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.


(Satzung nach Stand vom 04.09.2011)

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